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Satzung...

zu jeden Verein gehört eine ordentliche Vereinssatzung.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Grundlagen
des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 08.07.1990 gegründete Verein führt den Namen „Reitverein Sedlitz“.
Er hat seinen Sitz in Sedlitz und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Senftenberg eingetragen.

2. Der Verein erkennt die Satzung und die gültigen Ordnungen des DPV an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Pferdesportes in allen Bereichen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der
  Jugend im Rahmen der Jugendpflege, durch Ausübung des Reit- und Fahrsportes;

- Die Förderung der Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd, die Pflege der Reit- und
  Fahrkunst;

- Die Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsportes und des Leistungssportes in
  allen Disziplinen;

- Die Förderung der Pferdehaltung;

- Die Förderung des Tierschutzes;

- Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;

- Die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“ im Bewusstsein des
  Menschen

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

$ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern , die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. den jugendlichen Mitgliedern, bis Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jeder natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheiden endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Austritt
- Ausschluss
- Tod

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- Wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- Wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
   Mahnung,
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- Wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelung verhängt werden:

- Verweis
- Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf
  die Dauer von bis zu vier Wochen
- Ausschluss

2. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitglieder nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beschwerdeausschuss (bisher Revisionskommission)

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderung
- Beschlussfassung über Anträge
- Entscheidung über die Berufung gegen ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach
  § 4, Abs. 2
- Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, Abs. 5
- Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11
- Wahl der Mitglieder von Satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
- Auflösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

- der Vorstand beschließt
- 10 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

4. Die Einberufung von Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladungen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich eingeteilt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf
v. H. der Anwesenden beantragt wird.

6. Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied § 3, Ziff. 1
- vom Vorstand

7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem Kassenwart
- Dem Sportwart
- Dem Jugendwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
 

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind;

1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

5. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§ 11 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 12 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlassung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14 Auflösung

1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landesverband zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.07.1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Reitverein Sedlitz e. V.“ beschlossen worden.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.05.1991 über die Satzungsänderung
beim § 14 Abs. 2

§ 14 Abs. 2
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.“

Die Satzungsänderung wurde am 28.06.1993 unter der VR-Nr. 308 in das Vereinsregister eingetragen.
 

 

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