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					 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  
					1. Der am 08.07.1990 gegründete Verein führt den Namen 
					„Reitverein Sedlitz“. Er hat seinen Sitz in Sedlitz und ist 
					in das Vereinsregister beim Kreisgericht Senftenberg 
					eingetragen.  
					 
					2. Der Verein erkennt die Satzung und die gültigen Ordnungen 
					des DPV an. 
					 
					3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
					 
					§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit 
					 
					1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
					gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 
					„steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Pferdesportes 
					in allen Bereichen.
					Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
					 
					- Die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller 
					Personen, insbesondere der   Jugend im Rahmen der 
					Jugendpflege, durch Ausübung des Reit- und Fahrsportes; 
					 
					- Die Förderung der Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd, 
					die Pflege der Reit- und   Fahrkunst; 
					 
					- Die Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsportes und 
					des Leistungssportes in   allen Disziplinen; 
					 
					- Die Förderung der Pferdehaltung; 
					 
					- Die Förderung des Tierschutzes; 
					 
					- Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege; 
					 
					- Die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“ 
					im Bewusstsein des   Menschen 
					 
					2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 
					erster Linie eigenwirtschaftliche     Zwecke. 
					 
					3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit 
					ehrenamtlich aus. 
					 
					4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für 
					satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 
					erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als 
					Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des 
					Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den 
					Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig 
					hohe Vergütung begünstigt werden. 
					 
					5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt 
					den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein 
					und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher 
					Toleranz. 
					 
					$ 3 Mitgliedschaft 
					 
					Der Verein besteht aus: 
					 
					1. den erwachsenen Mitgliedern 
					 
					a) ordentlichen Mitgliedern , die sich im Verein sportlich 
					betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, 
					 
					b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich 
					betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
					 
					2. den jugendlichen Mitgliedern, bis Vollendung des 18. 
					Lebensjahres. 
					 
					§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 
					 
					1. Dem Verein kann jeder natürliche Person als Mitglied 
					angehören. 
					 
					2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der 
					Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von 
					Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer 
					Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die 
					Berufung an die Mitgliederversammlung durch den 
					Antragsteller zulässig. Diese entscheiden endgültig. Bei 
					Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche 
					Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 
					 
					3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
					 
					- Austritt 
					- Ausschluss 
					- Tod 
					 
					4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich 
					erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum 
					Jahresschluss. 
					 
					5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein 
					ausgeschlossen werden: 
					 
					- Wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer 
					Verpflichtungen, 
					- Wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem 
					Jahresbeitrag trotz    Mahnung, 
					- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des 
					Vereins, 
					- Wegen unehrenhafter Handlungen. 
					 
					In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem 
					betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu 
					rechtfertigen. Es ist zu der Mindestfrist von 10 Tagen 
					schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der 
					Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit 
					Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist 
					durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die 
					Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung 
					zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung 
					der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die 
					Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 
					 
					6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die 
					Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres 
					und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein 
					bestehen. 
					 
					7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben 
					keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. 
					Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen 
					Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach 
					dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen 
					Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. 
					 
					§ Rechte und Pflichten  
					 
					1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des 
					Vereinszwecks an den Vereins teilzunehmen. 
					 
					2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der 
					Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. 
					Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und 
					Kameradschaft verpflichtet. 
					 
					3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen 
					verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die 
					Mitgliederversammlung. 
					 
					§ 6 Schieds- und Ehrengerichtsordnung 
					 
					1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen 
					Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung 
					verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des 
					Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, 
					können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende 
					Maßregelung verhängt werden: 
					 
					- Verweis 
					- Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den 
					Veranstaltungen des Vereins auf   die Dauer von bis zu vier 
					Wochen 
					- Ausschluss 
					 
					2. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber 
					Ehrenmitglieder nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief 
					zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, 
					gegen die Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins 
					anzurufen. 
					 
					§ 7 Organe 
					 
					Die Organe des Vereins sind: 
					 
					- die Mitgliederversammlung 
					- der Vorstand 
					- der Beschwerdeausschuss (bisher Revisionskommission) 
					 
					§ 8 Die Mitgliederversammlung 
					 
					1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 
					Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die 
					Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: 
					 
					- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes 
					- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer 
					- Entlastung und Wahl des Vorstandes 
					- Wahl der Kassenprüfer 
					- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit 
					- Genehmigung des Haushaltsplanes 
					- Satzungsänderung 
					- Beschlussfassung über Anträge 
					- Entscheidung über die Berufung gegen ablehnenden Bescheid 
					des Vorstandes nach 
					 
					§ 4, Abs. 2 
					- Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, 
					Abs. 5 
					- Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11 
					- Wahl der Mitglieder von Satzungsgemäß vorgesehenen 
					Ausschüssen 
					- Auflösung des Vereins.
  
					2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich 
					statt; sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden. 
					 
					3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb 
					einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher 
					Tagesordnung einzuberufen, wenn es: 
					 
					- der Vorstand beschließt 
					- 10 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen. 
					 
					4. Die Einberufung von Mitgliederversammlung erfolgt durch 
					den Vorstand mittels schriftlicher Einladungen. Anträge auf 
					Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der 
					Tagesordnung wörtlich eingeteilt werden. 
					 
					5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl 
					der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen 
					und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen 
					gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 
					Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der 
					abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime 
					Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf  
					v. H. der Anwesenden beantragt wird. 
					 
					6. Anträge können gestellt werden: 
					- von jedem erwachsenen Mitglied § 3, Ziff. 1 
					- vom Vorstand 
					 
					7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der 
					Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des 
					Vereins eingegangen sein. 
					 
					8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur 
					abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche 
					vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des 
					Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen 
					in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre 
					Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. 
					Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind 
					ausgeschlossen. 
					 
					9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll 
					zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem 
					Protokollführer unterzeichnet werden muss. 
					 
					§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit 
					 
					1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, 
					besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  
					2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  
					3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. 
					Lebensjahr vollendet haben.
  
					4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der 
					Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  
					§ 10 Der Vorstand 
					 
					1. Der Vorstand besteht aus: 
					 
					- Dem 1. Vorsitzenden 
					- Dem 2. Vorsitzenden 
					- Dem Kassenwart 
					- Dem Sportwart 
					- Dem Jugendwart 
					 
					2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und 
					der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine 
					Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit 
					entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen 
					Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die 
					Tätigkeit des Vereins und berichtet der 
					Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist 
					berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er 
					kann verbindliche Ordnungen erlassen. 
					  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind; 
					 
					1. der 1. Vorsitzende 
					2. der 2. Vorsitzende 
					3. der Kassenwart 
					 
					Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei 
					der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten. 
					 
					4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er 
					kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung 
					beauftragen. 
					 
					5. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. 
					 
					§ 11 Ehrenmitglieder 
					 
					1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient 
					gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu 
					Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung zu 
					Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel 
					der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag 
					zustimmen. 
					2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung 
					Stimmrecht. 
					 
					§ 12 Beschwerdeausschuss 
					 
					Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen 
					Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er 
					wird jeweils für zwei Jahre gewählt. 
					 
					§ 13 Kassenprüfer 
					 
					Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei 
					Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes 
					oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die 
					Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der 
					Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr 
					sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils 
					schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten 
					der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen 
					bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die 
					Entlassung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. 
					 
					§ 14 Auflösung 
					 
					1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür 
					besonders einzuberufene Mitgliederversammlung mit 
					Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 
					 
					2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks 
					gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, 
					soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder 
					übersteigt, dem 
					Landesverband zu, 
					der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser 
					Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. 
					 
					§ 15 Inkrafttreten 
					 
					Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.07.1990 von 
					der Mitgliederversammlung des Vereins „Reitverein Sedlitz e. 
					V.“ beschlossen worden. 
					Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.05.1991 über die 
					Satzungsänderung 
					beim § 14 Abs. 2 
					 
					§ 14 Abs. 2 
					„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall 
					steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu 
					steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die 
					künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des 
					Finanzamtes ausgeführt werden.“ 
					 
					Die Satzungsänderung wurde am 28.06.1993 unter der VR-Nr. 
					308 in das Vereinsregister eingetragen. 
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